Mietwerkstatt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mietvertrag einer Mietwerkstatt für Kraftfahrzeuge — Krause's Autoservice & Mietwerkstatt, Oberndorfer Hütte, Halle 5 Tor 2, 35606 Solms.
§ 1Allgemeines
Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Krause's Autoservice / Mietwerkstatt (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher § 13 BGB und Unternehmer § 14 BGB). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Die Leistung erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Bestätigung seitens des Vermieters vor.
§ 2Vertrag
Ein verbindlicher Vertrag kommt mündlich oder durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter bzw. dessen Vertreter zustande. Bei Nichterscheinen oder zu spätem Absagen (mindestens 12 Stunden Vorlaufzeit) wird eine Ausfallgebühr von 50,00 € pro Tag fällig. Diese ist unverzüglich zu bezahlen; die Kontoverbindung wird im Einzelfall mitgeteilt.
Der Benutzer der Mietwerkstatt bzw. der Stellfläche mietet gegen Entgelt einen Einstell- und/oder Arbeitsplatz für Kraftfahrzeuge. Gegenstand der Überlassung ist die bloße Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten und der gegen Entgelt ausgegebenen Arbeitsmaterialien zur Reparatur von Kraftfahrzeugen, das heißt: der Vermieter schuldet keine Aufbewahrung im Sinne der Übernahme einer Obhut.
Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal zwei Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.
§ 3Pflichten des Vermieters
Der Vermieter stellt kein Aufsichtspersonal zur Verfügung, das in das sachkundige Benutzen von Werkzeugen und Maschinen einweist und beratend tätig wird bzw. werden kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder die Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
Der Vermieter stellt je nach Wunsch die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 4Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen
Der Mieter und seine Hilfspersonen haben für die zu den Arbeiten erforderliche Schutzkleidung selbst Sorge zu tragen. Für Schäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen, die aufgrund mangelhafter Schutzausrüstung bzw. Schutzvorkehrungen entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinem Hilfspersonal verursachten Verschmutzungen sind zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack-, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten. Die Kosten für die Entsorgung angefallener Materialien sind den Aushängen im Büro oder in der Werkstatt zu entnehmen.
Der Mieter und sein Hilfspersonal haben mit dem ausgegebenen Werkzeug sorgfältig umzugehen. Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von gemietetem Werkzeug oder anderen Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und den Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.
Sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände herrscht uneingeschränktes Alkoholverbot. Der Vermieter ist befugt, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu verweigern. Das Rauchen ist nur auf den seitens des Vermieters dazu gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Das vermietete Werkzeug ist ausnahmslos in der Halle bzw. Werkstatt zu nutzen. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht und zieht ein Hausverbot nach sich.
Der Mieter und sein Hilfspersonal müssen über eine wirksam abgeschlossene Haftpflichtversicherung verfügen. Dies ist dem Vermieter auf Verlangen nachzuweisen.
§ 5Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise, welche sich aus den im Büro bzw. in der Werkstatt ausgehängten Preislisten ergeben, zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer. Dieses Angebot ist freibleibend. Etwaige Mehrkosten, die sich aus individuellen Wünschen des Mieters ergeben, sind von diesem in voller Höhe zu übernehmen.
Der Kunde muss den Mietzins sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellte Ware bar zahlen. Der Mietzins ist bei Verlassen der Werkstatt zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine Vorauszahlung zu verlangen.
Der Mieter hat ein Recht auf Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Gegenforderungen. Der Mieter kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 6Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet weder für seitens des Mieters in die Mietwerkstatt eingebrachte Gegenstände noch für die an den eingebrachten Fahrzeugen durchgeführten Reparaturen. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.
Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verkehrspflichtverletzungen sowie Arglist beruhen.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Vermieters durch obenstehende Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Werden vom Vermieter oder dessen Angestellten auf Wunsch des Mieters im Hinblick auf die von ihm vorzunehmenden Reparaturen unentgeltliche Ratschläge gegeben, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen, unverbindlich und ohne Gewähr.
§ 7Gewährleistung durch den Vermieter
Verkauft der Vermieter dem Mieter Ware und handelt der Käufer in seiner Eigenschaft als Unternehmer, verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb eines Jahres; der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt an diese Kunden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Vermieter aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen.
§ 8Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche durch ihn verursachten Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung und den zur Verfügung gestellten Werkzeugen und Anlagen. Entstandene Beschädigungen sind unverzüglich dem Vermieter im Büro auf dem Werkstattgelände zu melden.
Beschädigte Gegenstände und Einrichtungen hat der Mieter dem Vermieter in vollem Umfang zum Wiederbeschaffungswert inklusive etwaiger Montagekosten zu erstatten.
§ 9Erweitertes Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten eingebrachten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§ 10Kündigung
Bei Verletzung einer Bedingung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten steht dem Vermieter ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht zu. Die gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
§ 11Eigentumsvorbehalt
Bei Verbrauchern behält sich der Vermieter das Eigentum an der von ihm beschafften Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufbetrages vor.
Bei Unternehmen behält sich der Vermieter das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln sowie erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten regelmäßig auf seine Kosten durchzuführen.
§ 12Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und Mietern mit Kaufmannseigenschaft ist der Firmensitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter ist daneben berechtigt, alle Kunden an ihrem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
Diese Bedingungen werden vor Beginn der Anmietung ausgehändigt und sind vom Mieter gegenzuzeichnen. Die Kontoverbindung für eine etwaige Ausfallgebühr nach § 2 teilen wir im Einzelfall direkt mit. Stand: August 2026.


